1.1 Technische Vertragsbedingungen für baulichen Brandschutz:

  • Teilnahme an Behördenbesprechungen und Baubesprechungen sind in diesem Angebot nicht inkludiert und werden nach tatsächlichem Stundenaufwand abgerechnet.
  • Sollte es aus welchen Gründen auch immer, es während der Begehung zu Fehlalarmen von bestehenden Brandmeldeanlagen kommen, so wird dafür keine Haftung übernommen.
  • Nicht in diesem Angebot enthalten sind die Berechnung für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gemäß TRVB 125 S, die Auslegung von automatischen Brandmeldeanlagen gemäß TRVB 123 S, die Berechnung von Brandlasten in Flucht und Rettungswegen und die Auslegung der Anzahl von Handfeuerlöscher für die erste und erweiterte Löschhilfe.
  • Nicht in diesem Angebot enthalten ist die Abnahme und Beurteilung von automatischen Brandmeldeanlagen, Wandhydranten, Sprinkleranlagen, Druckbelüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen etc. diese sind von akkreditierten Überwachungsstellen durchzuführen.
  • Weiters nicht in diesem Angebot enthalten, ist die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Brandschutzklappen,
    VLI-VE Klappen, Funktionsprüfungen von Notstrom versorgte Kabelanlagen, Funktionsprüfungen von technischen Brandschutzeinrichtungen wie z.B. die Brandmeldeanlage, die Rauchmelder, die Feuerschutztüren, der Druckbelüftung und die erste und erweiterte Löschhilfe (Handfeuerlöscher).
  • Nicht in diesem Angebot enthalten ist das Nachführen von Brandschutzkonzeptplänen auf den jeweiligen Planungsstand sowie die Erstellung von Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 O 15.
  • Nachträgliche Änderungen von bereits fertig gestellten Leistungen (Aktenvermerke, Begehungsprotokollen, brandschutztechnische Beurteilungen) die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, werden nach tatsächlichem Stundenaufwand ausgeführt und verrechnet.
  • Begehungsprotokolle, Begehungslisten, brandschutztechnische Beurteilungen, Systemskizzen durch den SV dürfen nur mit Zustimmung der Erstellers vervielfältig und an Dritte weitergegeben werden. Vor der Vervielfältigung bzw. Weitergabe an Dritte ist die schriftliche Zustimmung des Verfassers einzuholen.

1.2 Sonstige Vertragsbedingungen:

  • Der Auftragnehmer erklärt verbindlich, dass eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Privatgutachter für baulichen Brandschutz in der Höhe von €: 400.000 besteht.
  • Der Auftragnehmer, Brandschutzberatung Wolfgang Brych haftet nur im Rahmen des aufrechten Haftpflichtversicherungsbetrages für die Richtigkeit und Vollständigkeit der beauftragten Leistungen sowie dafür, dass diese den einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt beim Auftragsnehmerkataster unter dem ANKÖ-Firmencode 82016 Auskünfte im Rahmen des ANKÖ über den Auftragnehmer einzuholen.
  • Die Kompensation der Honorarforderung des Auftragnehmers mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchen Gründen auch immer, ist nicht zulässig.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die anfallenden Leistungen je nach Leistungsfortschritt abzurechnen und dafür Teilrechnungen zu legen.
  • Allfällige Gebühren für Behörden, sonstige Institutionen und für Auskünfte, Plankopien, Systemskizzen, außerordentliches Aktenstudium, sind in diesem Angebot nicht enthalten und werden separat Verrechnet.
  • Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der
    Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
  • Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der
    Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  • Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
  • Die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen Dritter (falls erforderlich) nach der Schlussabnahme und ausgestellter brandschutztechnischer Beurteilung, ist im Angebot nicht enthalten und wird, falls erforderlich, nach tatsächlichem Stundenaufwand verrechnet.
  • Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Auftrag wird das Landesgericht Wien vereinbart. Es gilt das österreichische Recht.

1.3 Pflichten des Auftraggebers (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers):

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den freien Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit notwendig, dem Sachverständigen eine geprüfte und sichere Aufstiegshilfe (Leiter, Gerüst, Hubsteiger oder gleichwertiges), kostenfrei für den Zeitraum der Begehung zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorhandene Zwischendecken vor Beginn der Begehung, kostenfrei, für den Sachverständigen, zugänglich zu machen bzw. für den Zweck der Besichtigung zu öffnen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen eine ortskundige Person, kostenfrei, für die Dauer der Begehung, beiseite zu stellen.

1.4 Haftung:

  • Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
  • Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §1478 ABGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
  • Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

1.5 Kündigung:

  • Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
  • Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.
  • Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

1.6 Verjährung der Haftungsansprüche:

  • Die Ansprüche gegen den Sachverständigen aus dem Recht der Gewährleistung verjähren nach 2. Jahren.
  • Nach Ablauf von 10 Jahren muss der Auftraggeber, der vom Sachverständigen Schadenersatz fordern will, dass Verschulden des Sachverständigen beweisen.

1.7 Schlussbestimmungen:

  • Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  • Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.